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23. Andtwordt an Doctor Pommern Pfarrhern zu Wittemberg vnterhaltung der kirchendienner in den Reichen belangen. Jtem ko. Mt. vberschicken gelt den Studenten etc. Actum Arhusen den dritten Marcij 1546. 1546, 3 Marts. Christian etc. Vnsern gnedigsten grusz zuuorn. Wirdiger vnnd hochgelarter besunder lieber. Wir haben Ewr schreibenn bey Schlesier dem Potenn an vns gethan empfangenn, Vnnd wes Jr der Pfarrhern halbenn Jn vnserm Reich Dennemarck, Auch von wegen etzlicher Studenten vorbitlich an vns gelangt Sambt den angehengten zeittungen Alles inhalts gnedigst vornhommen. Vnd als in ewrem schreiben gemelt, das Jr hiuor bei Magister Hacken Bruder derhalbenn an vnns auch geschryben, Wissen wir vns nicht zuerynnern, das vnns solich schreybenn zukommen, Sonst wolten wir euch daruff vorlengst beantwort habenn. Wir habenn aber vonn diser der Pfarrhern beschwerunge, als soltenn ein teils nicht gnugsam vorsorgt sein, Nyemaln klage gehort Vnd wissen nicht anderst, dan das ein Jder der besoldunge vnnd vnderhalts geniesse, Alls Jme in zeit, do alle kirchenn Jnn vnsernn Reychen vnd Lannden durch euch Christlich Reformirt, gemacht vnd zugelecht werdenn, Wie auch noch letzt, do Jr bey vns zu Rypen gewesen, der halben verordenung gemacht, welchs alles angenhommen, statlich besigelt vnd volntzogen. Solt aber einigen Pfarhern, wie wir nicht wissen, an seinem geburlichen vnderhalte vorhinderung gescheen odder auch daran mangel sein, Derhalben wollen wir ewrem Christlichen Rathe nach durch ein Trewe Visitation oder andere wege erkundigung haben vnd nach gelegenheit einsehen, Das allenthalben derwegen geburliche vnd notturfftige vorordnung gescheen. Dan wir wolten ye nicht gerne, das vmb solchs geringen mangels willen klage vber vns gehen solte, So wir, sonder Rhum, gotliche Ehr vnd die wahre Christliche Relligio von Anfange mehr als sunst etwas, wie billich, gesucht. Vnd darmit wir ye denn Sachen gnug thedten, Darumb haben wir ewern vnd ander frommen Christlicher gelerter Leuth rath vnd bedencken gebraucht vnd demselben, vnd wes wir sunst Christlich befunden, nachgelebt, Wollen auch nochmaln Jn Allen Christlichen vnd billigen Sachenn, ob got will, euch vnd andere nicht enthoren. Vnd wisset Jr, welcher gestalt der zeit, Als Jr bey vnsz Jn vnserm Reych gewesen, der Bischofs zehenten halben vorordnunge vnd abschiede gemacht, vnd habenn Ahne Andere vorgehende mittell, Weill vnnsers Reichs Rethe die Christliche Reformation vnnd vorordnungen volnziehenn helffenn, vor vns selbst allein kein anderunge hirin zumachenn. Aber wes wir Anfengclich (Got die Ehr gebenn) vnnd noch zu aufrichtung vnnd erhaltung der wharenn Christlichenn Relligion, kyrchen, Schulenn vnnd gemeyner Armuth thun haben könnenn, daran haben wir nicht mangel sein lassenn, habenn auch solchs als die vonn gott geordennte Obrikeit billich gethan vnnd noch, Vnnd ist wie noch vf disenn tag dannoch auch etwas darauff gangenn. Wir wollen auch mit got- I B. 4 H. (1855). 31