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Side:Aarsberetninger fra Det Kongelige Geheimearchiv, indeholdende Bidrag til dansk Historie af utrykte Kilder. Vol. 2.pdf/156

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vnd sondern gegeben vnd zugestelt, vestigklichen nachsetzenn, bey jren priuilegien vnd freyhaitenn lassen vnd darnebenn bey gleich vnd recht schutzen vnd handt habenn wolte etc., vnd aber vnser geliebter sohn noch vast jungk vnmundigk vnd zu seinem vorstande nit kommen, so vorpflichten wir konnig vnd konnigin von gemeltes vnsers liebenn sohns wegenn bey vnsern kon wirdenn, ehren, trewen, guten glauben vnd dem wortt der warhait jnn crafft vnd macht diesses brieffs, das er, wan er zu verstande vnd seinen mundigen jaren kompt, vnsere recesse, briefe vnd siegell vnnd anderst, so wir jngangs vnser regirunge vnnd seither den reichs rethenn, adell, ritterschafft, stedten, stenden vnd gemeinen jnwhonern vnserer reiche gegeben, zugestelt, vorbriefft vnnd vorsiegelt, vnd hirnachmals vorschreiben, vorbrieffen, vffrichten, ordnen vnd beschliessen werden, dieselben nit allein zuuolntziehen, bey macht zuhaben vnd ein jedern bey seinen recessen vnd priuilegien, so wir jnen gegebenn, bleyben zu lassen vnd bey gleich vnd recht zu handthaben, wie wir gethan vnd noch zuthun loben vnnd schweren, sonder auch mit seinen aignen brieff vnd siegeln sonder einiche ausflucht, vorhinderung oder beschwerunge ratificiren, becrefftigen vnd bestettigen vnd sich des keynes. weges weygern soll noch wirdt, vnd ob wir konnig Christian, eher vnser geliebter sohn zu seinen mundigen jaren vnd seiner regierunge keme, jn gott den herrn vorstorben vnd wir Dorothea konnigin vnsers herrn vnd gemahels, wie gemelt, thodt, das der allmechtige gott gnediglichen abwenden vnd keren wolte, erleptenn, als dan sollen vnd wollen wir sambt vnsern zugeordenten regenten schuldig vnd pflichtig sein, die dinge bey vnserm sohn dahien zuschaffenn, das er diesser vnser vorschreybunge allenntheyll folge vnd volntziehung thun soll. Vnd wo, da gott der allmechtige doch mit seinem gnedigen willen vorsey, die sachenn sich aber also zutrugen, das wir konnig vnd konnigin, eher vnd zuuor vnser sohn zu seynen mundigen jaren vnd zu seiner regirung komme, mit thodt abgehen wurdenn, alsdan sollen widderumb dj regenten, so wir bey zeitten vnsers lebens vnserm sohn zuordnen werdenn, vnd sunst adell, ritterschafft, stedte, stende vnd gemeine jnwhoner schuldigk vnd pflichtig sein vnsern sohn bey den vfgerichten recessen, so wir jhnen vnd sie vnnsz widderumb gegeben, zuhandthaben, auch demselbigen, souiele sie belangende thun, selbs nachzukommen vnd jn deme kein newrunge ader beschwerung suchen, jnmassen sie sich des widderumb gegen vns vnd vnserm sohn vorschriebenn, vorbrieft vnd vorsiegelt haben etc., alles bey sambtlichenn vnsern kon wirden, ehren, trewen vnd guten glauben, dem wortt der warhait vnd sonder einiche argeliest ader geferde. Des zu vrkundt habenn wir konnig vnd konnigin vor vns vnd vnser nachkommen vnser jnsiegel vnd pitzschafft an dieszen brieff wissentlich hangen lassen vnd mit vnser konnig Christians eigenn handt vnderschrieben. Geben jn vnser kon stadt Wyburg nach Christj vnsers herrnn geburtt funfftzehenhundert jm tzwey vnd viertzigsten jahr am sonntage trinitatis. Christian. 12