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Side:Aarsberetninger fra Det Kongelige Geheimearchiv, indeholdende Bidrag til dansk Historie af utrykte Kilder. Vol. 2.pdf/226

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Vierdtens wollen wier, dasz dieses vnszer Collegium dasz Ober-Krieges Gericht halte vnd ohne Ansehen der Persohn und Standes Justitiam administrire über alle in vnszern Kriegesdiensten sich befindende Persohnen vnd in allen Krieges Sachen, so zu eines Ober-Krieges Gerichts Jurisdiction vel ex primâ jnstantiâ oder per appellationem gehören. Fünfftens soll dieses Collegium in stetigem Gange, Arbeit und Übung gehalten werden und seine ordentliche Sessiones dreymahl in der Wochen, alsz des Dingstages, Donnerstages und Sonnabens halten, jedoch in Sachen, welche den Vorzug nicht leyden können, sich so offt und so lange versamblen, bisz selbige ihre gäntzliche und abhelffliche Maasze erreichet. wie dan auch mit dem Præsidenten und Beysitzern, da etzliche derselben auff erhaltenen Uhrlaub oder durch rechtmeszige Entschuldigung bey dem Collegio nicht sich einfinden könten, esz alszo soll verfahren werden, dasz stets zum wenigsten vier Assessores zur Stelle verbleiben und der vorkommenden Verrichtung abwarten. Sechstens, ob woll alle Haupt Rahtschläge in Krieges Sachen wie die in vnszeren anderen Collegijs obhandene Deliberationes zu vnsz und dehnen, welchen wier ausz königlicher Macht und eigenen Gefallen Part darvon geben und in vnszeren gehäimen Raht admittieren wollen, gehören, vnd derselben Execution nur den Collegijs oblieget, so soll gleichwol vnszer Krieges Collegium solcher Gestalt offt und fleizsig nachdencken und mit einander überlegen, wasz Fehler sie im Kriegesweszen befinden und vnsz ihr Bedencken hierüber eröffnen, wie selbige gebeszert und es best angestellet werden solle, alszdan wier solches selber weiter überlegen vnd wasz von vnsz darüber geschloszen wirdt ihnen zur Execution übergeben wollen. Zum siebenden soll vnszer Krieges Collegium von nun alszo bald anfangen mit vnszern hohen vnd niedrigen Officirern, Commendanten und Krieges Bedienten in vnszern Reichen und darunter liegenden Landen zu correspondieren und dieselbe dahin halten, dasz ein Jeder seine Regiments und Compagnien Rolle und die Commendanten den Zustand vnszerer ihnen anvertrawten Vestungen monatlich ins Krieges Collegium einschicken, auch einen Jeden offt und fleisig errinneren, dasz er seynen Eydt und Pflicht beobachte, und wasz ihm jnsonderheit anvertrawet ist, verrichte, auch so er darwieder handlen würde, dasz er alszdan für dem Krieges Collegio Rechenschafft ablegen und die gebührende Straffe gewärtig seyn solle. Worbey dan vnsz dasz Krieges Collegium selbsten fleiszig referieren und von allen erhaltenen Nachricht zeitig Eröffnung thuen soll. Schlieszlich behalten wier vnsz vor, dasz wier vnd vnszere Nachkommen wollen Macht und Gewalt haben diese für vnszerem Krieges Collegio auffgerichtete Verordnung jederzeit nach Gelegenheit zu enderen, abzuschaffen, zu vermehren und zu verbeszeren. Vhrkundtlich vnszerer eigene Handes Subscription vnd vorgetrucktesz königl. secret Jnsiegel. Geben auff Vnszer Residentz zu Copenhagen d. 2 Januarij Anno 1661. Friderich. ad mandatum H. Mejer. II B. 3 H. (1858). 21