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Artikler 1600 25. febr.
nugen lassen, der oder dieselben sollen mit ernst gestraffet werden. 12. Zum zwolften sol keiner von unsern buchsenmeistern gewalt an unsere burgere, bauren und untersassen uben noch an frauen oder jungfrauen sie zu notigen oder zu veruneren einige ¹ hand legen; wer aber daruber befunden wird, sol nach verwirgkung der sachen an leib und løben gestraffet werden. 1 P forbig.: einige. 13. 1 Zum dreizehenden. Wan ein buchsenmeister von uns oder unsern zeugmeistern angenommen wert werden, der sol schweren, das er uns ein jar langk oder auf begerte zeit, die wir wilkurlich zu setzen und zu ordnen haben werden, dienen, auch one unsern und unsers stathalters oder zeugmeisters wissen und willen und one sonderbare erhebliche ursachen und bestendigen und erlichen genommenen abschied und pasbort sich aus dem lande nicht begeben noch entlauffen wil; wo aber einer daruber erzappet und befunden, der solchen artikel, wie oben vermeldet, nicht nachkommen wurde, sol derselbige one alle gnade gestraffet und in keinem keisertumb, konigreich, furstentumb noch landen gelitten oder geduldet werden. 14. Zum vierzehenden. Wan die landsknechte und andere kriegsleute von der wacht abziehen, es sei zu wasser oder lande, so sollen die buchsenmeistere ire lunten und kraut oder pulverhorner wieder zu sich nemen und bei das geschutz gehen und dasselb[e]¹ neben der wacht auch so lange versehen und nicht verlassen, bis das der gemeine man herfur kumbt. 1 Således P. 15. Zum funfzehenden sollen die buchsenmeistere buten schiffesbord iren heubtman und befelichshabern 1 P: binnen.