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Artikler 1600 25. febr.
gemeinen landstrassen nicht iren eigenen nutz suchen noch meuserei, plundern oder kistenfegen nachgeben; wurde aber imand daruber betroffen, sollen unsere ambtleute, zeugmeistere und befelichshabere, so des orts zur stelle sein werden, sie derowegen geburlichen straffen, ¹darnach den als der mutwil oder verbrechung am teter ist und befunden wirt. 1 P: nach dem alse. 18. Zum achtzehenden. Jeder buchsenmeister, so in der koniglich majestatis dienst sein wil, sol sich verpflichten und zusagen, das er alhie zu Copenhagen wanhaftig sein und sich alda finden lassen wil. Wan er aber in das burglager verschrieben und alda geld bekommen hat, sol er alsobald wiederumb sich anher verfugen und nebens andern seinen mitgesellen bei unser arbeit erscheinen und anders nergends hin verreisen one wissen, willen und erlaubnus unsers zeugmeisters; wo aber einer oder mer hirinne verseumblich und nachlässig befunden wurde, sol er oder dieselbigen nach erkantnus des rechten dafur gestraft werden. 19. Zum neunzehenden. Ob sich etzliche sachen under den buchsenschutzen schult halben zutragen wurden, also das der eine buchsenschutze dem andern oder einen ¹ burger und andern, so im auf seinem guten glauben getrauet hette, schuldig were, so sol der zeugmeister eisen, bolten und bende haben den schuldener darin zu schlagen und verwaren zu lassen, bis er seine verpflichtete schuld bezalet oder den creditorn in gutliche wege befriediget hat. 1 P forbig.: einen. 20. Zum zwaintzigisten sollen alle unsere buchsenmeistere, so uns mit eids verpflicht verwant und geschworen, aller unpflicht der stat, so verne sie sich sonsten keiner burgerlichen gerechtigkeit gebrauchen, gefreiet sein.