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Artikler 1600 25. febr.
25. Zum funf und zwaintzigisten sol¹ keiner sich mit dem andern nach besatzer wacht, auch nicht auf den tagwachten, reuffen noch balgen bei leibesstraf. 1 P tilf.: auch, 26. Zum sechs und zwaintzigisten sol ein jeder des zu und voltrinkens auch anderer laster sich mesigen und sonderlichen, wan er in die schantze und wacht bescheiden, wo aber einer in voller weise erschlagen wurde oder einen andern erschluge oder sonst etwes anders mishandelte, dem sol seine trunkenheit nicht entschuldigen, sondern sol eben als were er nuchtern gewesen wie andere mishändelere an leib und løben gestraffet werden. 27. Zum sieben und zwaintzigisten. Ob einer oder mer weren, welche diese vorgeschriebenen artikel nicht hielten, der oder dieselben sollen peinlichen als eidbruchige gestraffet werden. 28. Zum acht und zwaintzigisten. Was einem jeden von heimligkeiten unsern vestungen und zeugheusern vertrauet wird, das sol er niemand offenbaren, sundern dasselbe bis in seine gruben verschweigen behalten. 29. Zum neun und zwaintzigisten. Ob etwas in diesen vorgeschriebenen artikeln vergessen und nicht gemeldet were, welchs one das erlichen buchsenmeistern und kriegsleuten zu tun und zu halten geburen wil, sol hiemit nicht ausbescheiden sondern hirin, als wan es austrugklich gesetzt were, mit begriffen sein. Alle und jede obgesetzte artikel wollen wir von allen und jeden unsern buchsenmeistern stet fest und unverbruchlich gehalten haben; behalten uns auch bevor, dieselben unser gelegenheit und gefallen nach kunftiglich zu vermeren, zu verbessern und zu vermindern oder auch die gantz und gar aufzuheben und wieder an uns zu nemen. Urkuntlich unter unsern koniglichen secret und hand-