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Artikkelsbrev 1601 23. mars.
seiner gewer damit er trabantiret auf fleisigste vorsehen und dieselbe seine wer keinerlei weis von sich setzen, legen oder auf einen andern lassen, es were dan, das er durch krankheit vorhindert wurde, bei leibsstraffe. Kilde: Drabantartikler 1571 § 5. 6. Zum sechsten sol keiner seine wacht vorseumen oder die one wissen und willen des haubtmans einem andern befelen, do einer daruber nachlessig befunden, sol er zum ersten und andern mal einen tag und nacht in die eisen oder gefengnus geschlagen und gelegt werden und darneben dem profosen einen halben taler vorfallen sein; da er aber zum dritten mal seumblich befunden, sol er nach ausweisung der artikel und der trabanten erkentnus als ein ungehorsamer gestraffet werden. Kilde: Drabantartikler 1571 § 6. 7. Zum siebenden sol ein jeder trabant seinen angezeigten dienst treulich, wie einem erligen wol anstehet, vorsehen, da aber einer oder mer iren dienst mit willen vorseumeten, sol er oder sie derenthalben nach erkentnus des haubtmans geburlich gestraffet werden. Kilde: Drabantartikler 1571 § 7. 8. Zum achten wollen wir, das alle und jede unsere trabanten, sie haben wacht, befolene dienste oder nicht, sich auf den gassen oder strassen und allenthalben mit irer were, damit sie trabandiren, finden lassen und die alle zeit bei sich tragen bei vormeidung unser hochsten straf und ungnad. Kilde: Drabantartikler 1571 § 8. 9. Zum neunden wollen wir, das unsere trabanten auf unsern heusern oder wo wir sonsten in stetten, flecken oder dörfern hof oder lager halten, nach besetzter wacht kein rumor, geschrei oder gezenk in oder vor unserer herberge oder losament anfangen, sondern da sie solches von andern vornemen, sollen sie mit glimpf und mit aller