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Artikkelsbrev 1601 23. mars.
stille friede fodern und vorschaffen. Wo aber jemand der trabanten daruber zenkisch und rumorisch befunden wurde, der sol one alle gnade gestraffet werden. Kilde: Drabantartikler 1571 § 9. 10. Zum zenden wollen wir, das die trabanten dem haubtman gehorsam und beistendig sein in allem, was dem regiment zustehet, und ob es sache were, das der heubtman wolte einen gefenglich annemen lassen, er were gros oder klein, so sol sich keiner jegen im auflenen, vorgreiffen oder zur gegenwere stellen, und da der haubtman in deme zu schwach were und die andern beistehenden trabanten wegen des regiments anruffen wurde, so sollen dieselben dem heubtmanne zu helfen bei iren eiden vorpflichtet sein. Kilde: Drabantartikler 1571 § 10. II. Zum eilften sollen die trabanten auf den zugen unsern undersassen in stetten, flecken und dörfern keine gewalt oder uberlast tun, auch nichts von inen mit trotz oder gewalt nemen bei vermeidung unser ungnad und ernste[r] straffe. Kilde: Drabantartikler 1571 § 11. 1 P: ernsten. 12. Zum zwölften sol keiner von unsern trabanten auf unsern reisen oder zugen, wo wir die hinnemen mugen, von weibern oder andern unnutzen tros nach sich furen oder furen lassen, worauf der haubtman gut acht geben und da einer oder mer solches ubertretten wurde, dieselben als ungehorsame zu straffen macht haben sol. Kilde: Drabantartikler 1571 § 12. 13. Zum dreizenden sol den trabanten wagen aufzugreiffen verbotten sein, jedoch so jemand durch leibes schwacheit oder sonst zu folgen notwendig vorhindert wurde, so sol auf des haubtmans oder desselben glaubwirdige anzeige und ansehen auf den fal von