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Ordinans 1621 18. jan.
können, doch das sie alle bleie und junge brassen, so viel sie deren fahen, wieder auswerfen. 8. Mit den karpen, wen die versetzet werden sollen, sol er sich auch angelegen sein lassen, das solches auf das allerfleissigste, so weit immer müglich, auch one verhinderung und seümnus geschehen müge; sommerzeit, wan die fische sollen versetzet werden, sollen die amptleute wagen dazu verschaffen, ein jeder in seinem ampte, so viel nach notturft erfodert werden die karpen aus einem damb in den andern zu versetzen. 9. Wan auch etwan ein unglük sich zutrüge, das in einem ampte die eingesetzete karpen stürben, und dannanhero die dämme nach notturft nicht würden besetzet werden künnen, sol er aus den andern ämptern, da etwas übrich sein wirt, solchen mangel ersetzen, damit unser fischerei deshalben nicht verseumet werde. 10. Im gleichen sol er auch die flirer, bleien und kleine brassen, dafern die an einem ort überflussig, an andere versetzen und also unsere sehen bei macht erhalten.
II. Von dem, was er fangen wird, sol er järlich bürgermeistern und rat unser stadt Copenhagen hundert und fünftzig karpen nach ausweisung unsers hierüber mit inen getroffen vergleiches entrichten und geben. 12. Sein volk und graben sol er behalten, wie er bis auf itzige zeit gehabt hat. Den gräber, so itziger zeit uf Croneburg ist, sol er gebrauchen und sleusen machen lassen, was sonsten zur fischerei gehörig, und den andern fischerwerkzeug, so er nötig haben wird, sol er ausnemen bei unsern zölnern zu Helsingör gleicher massen, wie die andern fischmeister bis itzo getan haben. 13. Bei wintertagen sol er in sonderlicher acht haben, das das eis zu rechter zeit ufgehauen werde, dazu dan wie