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Side:Kongelige Rescripter, Resolutioner og Collegialbreve for Danmark og Norge udtogsvis udgivne i chronologisk Orden. I. Deel (1660–1670).pdf/280

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1678. §. 4. §. 5. Rettelser 2c. II. Deel. 5 Novbr. oder wohnen möchten, wenn sie gefordert werden, Ihrem Amte nach ungehindert zu bedienen. Im gleichen soll gedachter Gemeine allemahl frey stehen, umb Beybehaltung guter Einigkeit unter deren beiden Predigern sich von wehme sie wollen, bey Kindtaufen, Hochzeiten, Begräbnißen und sonsten in allen es sey in Freud oder Trauerfällen Ihres Amtes gemäß bedienen zu lassen. Auch wird ermelter teutschen Gemei ne diese absonderliche Königl. Gnade hiebey allergnåbigst ertheilet, daß weiln Ihre Prediger aus Ihren eigenen Mitteln für aniso salariret werden, Ihro bey ereigenden Vacanzien zugelassen und frey stehen solle, sich anderwärts um 2 oder 3 tüchtige und qva lificirte Subjecte umbzusehen, und dieselbe auf Vors wissen des nach Inhalt articuli feq. pro tempore ver ordneten Kirchen Patron mittelst eines geziemenden Memorialis zu Wiederersetzung der vacanten Stelle al lerunterthänigst vorzuschlagen, da Sr. Majestät dann nach Befindung deren guten Qualitäten und Tüchtigkeit Einen derselben zum Pastorn oder Diacos num, nachdem es die Nothdurft erfordern wird, weiters allergnädigst vociren und bestellen wollen. Qie dann allemahl einer der Königl. führnehmsten Mini- Stern, welche die Gemeine dazu vorschlagen und be gehren wird, §. 6. von Sr. Majestät als Patronus constituiret, so über die Kirche Inspection haben, und bey vorfallenden Nothwendigkeiten deren Aufnehmen §. 7. und Bestes suchen solle. Es sollen auch allezeit Zwee ne der Vornehmsten und Wohlbegüterten Bürger aus der Gemeine zu Aeltesten der Kirche erwählet wer den, auch in solchem Amte die Zeit ihres Lebens vers bleiben, es sey denn daß Sr. Majestät dieselbe anderwärtig zu Königl. Diensten fordern, oder auch daß sie wegen übeln Verhaltens oder anderer erhebli chen