Reiche Dännemarck, die Erbsuccession und absolute Regierung in E. Kön. Maytt. Königreichen Dännemarck und Norwegen gutwillig aufgetragen, und durch eine solenne Erbhüldigung und leistung der homagialpflichte bestättigt worden, numehr bey so habenden freyen händen und unbeschränckter potestät und gewalt unter dero Descendenten und Ehelichen Leibes Erben der künftigen Succession halber eine gewisze und bindliche Verordnung und schlieszlichen meinung, dasz das jus primogenituræ stadt finden, und bey sothaner Erbgerechtigkeit die Masculi den fæminis præferiret und, so lange einer ausz E. Kön. M. Descendenti familia Männlichen geschlechts verhanden, derselbe den Collateralibus vorgezogen, und nach der Natur und eigenschaft der ersten gebuhrt hirin verfahren werden solte. Dabey dann reiflich zuerwegen seyn würde, dasz wann keine Masculi in linea recta mehr verhanden, wie alszdann die proximiores ex linea collaterali Männlichen geschlechts dem Fräulichen vorzuziehen, Illis vero non existentibus, die nechste desz Fräulichen geschlechts den andern zu præferiren, und wie der ordo successionis von E. Kön. Maytt. per testamentariam dispositionem derogestalt bündig und verbindlich gemacht werden könte, dasz darausz in dero Königlichem hause in künftigen zeiten kein streit und uneinigkeit entstehe. Mit dem allergnädigsten befehl, dasz E. Kön. M. wir unsere rähtliche gedancken in schriften einschicken und mit dem allersten und fürterlichsten einen aufsatz machen solten, welcher gestalt eine beständige, unwiederruffliche und zu ewigen Tagen gültige Erbsuccession in dero Königl. Erbhause abzufaszen, einzurichten und der posterität zum besten per ultimam dispositionem oder ein Erbstatutum zu befestigen und zu publiciren sey. Worbey dann zugleich der casus, festigen und zu publiciren sey. Worbey dann der casus, wann der proximus Successor minorennis seyn würde, wie bisz zu deszen majorennität die Regierung zu bestellen, mitverfaszet werden muste. Wie solches alles in obgedachtem E. Kön. Maytt. höchstrespectirten allergnädigsten respripto weitern begriffs enthalten. Und müszen wir nun anfangs wol bekennen, dasz E. Kön. Maytt. bey diesem hochwichtigen wercke führende sorgfältige gedancken, damit auch nach ihren zeiten in dero Königl. Hause und unter dero wehrten posterität friede, ruge und erbauliche einigkeit, so viel müglich, conserviret, und aller wiederwillen, zauck und zwietracht, so umb der successionen willen oftermals, sonderlich bey bohen Souverainen Häusern und Königl. Familien, die keinen Richter als Gott und den Degen über sich haben und erkennen, zu langwürigen,
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