Side:Kongeloven og dens forhistorie.djvu/17

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blutigen und landverderblichen Kriegen, wie ausz den Historien mehr alsz zu viel ersehen ist, auszschlagen, mit reiffem wolerwogenen Raht verhütet und abgewendet werdem sehr löblich und höchstrühmlich, also der Allerhöchste herzlich und flehentlich zu bitten, dasz er, alt ein Gott desz friedens und der einigkeit, diese E. Kön. M. recht Königle Vorsorge und gemeinnützige intention von oben herab miltiglich secundiren, gesegnen und zu ersprieszlicher perfection und gäntzlicher vollenkommenheit, und dann ferner zu perpetuirlicher ohnverrückter observantz gedeyen, und ihm gnänigst anbefolen seyn laszen wolle.
      Das werek aber an sich selbsten betreffend, ists gewiszlich von gar hoher importantz und wichtigkeit, beruhet vornehmlich in den händen Gottes und Zufähllen unterworffen, dasz Menchliche prudentz und Witze, solche alle vorher abzusehen und abzuwenden oder zu verhüten, viel zu schwach und unvermügend ist, wie solches die Historien und erfahrunge überflüszig bezeugen und für augen stellen. Weil aber gleichwol nicht weniger bekannt, dasz dannoch das ienige, was mit gutem raht und vorbedacht angefangen und werckstellig gemacht wird, ius gemein beszer geräth und auszschläget, als wasz nur schlecht ausz unbedachtsahmkeit zur hand genommen oder dem bloszen und blinden glücke heimbgestellet wird. Und in diesen fällen gnug is, die Menschliche vernunft in so weit, als sie sich erstrecken kan, zu employen und anzuwenden:
      Als haben wir obliegender pflichte und allerunterthänigster schuldigkeit nach nicht unterlaszen sollen, diese Sache, einhalts E. Kön. Mtt. allergnädigsten befehligs, unsers theils reiflich nachzusinnen, und wie es in andern Erb Königsreichen in denen Successionsfällen gehalten, nachzuschlagen, und uns darauf eines ohnmaszgebund unvorgreifflichen allerunterthänigsten voti collegialiter verglichen, welches E. Kön. Maytt. wir hiemit gehorsambst übersenden, dero höchsterleuchteten dijudication anheimbstellend, ob und was dieselbedarausz zu dero intention und vorhaben diensahm und nützlich zu seyn erachten wollen, zumaln es eine Sache, die ab E. Kön. Maytt., als primi acquirentis und legis latoris, arbitrio und willen allein dependiret und darnach einzurichten ist, auch alle verfallende dubia von E. Kön. Mtt. durch ein eintziges wort ihre gäntzliehe decision bekommen und erlangen können, deren sich dann nicht wenige, und unter andern diese nachgesetzte herfür thuen, und nicht wol ohn-