Side:Kongeloven og dens forhistorie.djvu/18

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berührt und ohnresolvirt zu laszen, Dahero wir, unserer obliegenden schuldigkeit nach, dieselbe alhier allergehorsambst zu mentioniren eine notturft ermeszen, als nemblich, wie bey diesem Königl. Erb-Successions Statuto sonderlich versehung geschehen müge, dasz 1. die Evangelische Lutherische Religion, wie solche biszhero in denen Königreichen Dännemarck und Norwegen dem reinen worte Gottes und der ungeenderten Augsburgischen Confession nach, [nach] wie vor allein exerciret und gelehret, also auch immerwehrend beständig darinnen erhaltet, und keine wiedrige eingeführet und toleriret werden, derogestalt, dasz der künftige Successor in denen beyden Königreichen nicht allein selbige religion vor seine Person zugethaen, wiedrigen fals von der Succession excludiret und deren unfähig seyn, oder da derselbe hiernegst in der Evangelischen Religion mutation und enderunge einzuführen sich unternehmen würde, der Königl. Regierung alsovorth ipso facto verlustig, solche wieder abzustehen und dem nechstfolgenden, der in der reinen Lehre beständig verblieben, einzuräumen schuldig, auch dazu angehalten werden, und deszwegen bey antretung seiner Regierung, sich mit einem leiblichen aydt dazu verpflichten und anheischich machen solle, maszen dann alle deszelben nachfolgere in der Königl. Regierung zu alsolchem ebener gestalt gehalten und verbunden seyn würden und musten. 2. Wird auch aller Politicorum meinunge, wie auch der üblichen allgemeinen observantz nach, nötig seyn, denen secundo- tertio- und quarto-genitis, so der Allerhöchste noch bescheren mögte, ein gewiszes Järliches appanagium, ihrem hohen Stande und der Erbkönigreiche und Lande gelegenheit nach, zu vermachen, wormit sie sich, so lange die eventualiter in lege Regia, der Succession halber, exprimirte Casus sich nicht begeben und zutragen würden, contentiren und befriedigen laszen müszen, Und ob durch eine aydtliche renunciation, oder ein ander E. Kön. M. bebliebiges zulängliches expedient, solche versicherung zu thuen, solches wird E. Kön. Maytt. höchstvernünftigen dijudicatur billig allerunterthänigst anheimbgestellet. 3. Würde auch eine gewisze Verordnung zu machen seyn, wie es mit der Minder Jähringen tutel zu halten, ob der eltere Herr Bruder dieselbe allezeit allein führen, ober ob andere entweder neben oder ohne denselben dazu constituiret und verordnet werden solten. Und dan endlich zum 4. Wann sich der Casus zutrüge und begebe, dasz die Succession an das Fräuliche Geschlecht käme, und dieselbe Königin vor ihrem Herrn dem König, ohne einige erzeugte oder hinterlaszene Leibes-Erben, Männ- oder