Side:Kongeloven og dens forhistorie.djvu/19

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Fräulichen Geschlechts, verstürbe, der König aber nicht allein im leben bliebe, sondern auch sich so befünde, dasz er ad secunda vota schritte, und ausz solcher anderen Ehe Kinder zeugte, wie alszdann die Königl. Regierung nach seinem todt wieder auf den rechten und nechsten, von E. Kön. Maytt. geblüth entsproszenen, annoch lebenden Erben zubringen, und denen ex secundo matrimonio gebohrnen Kindern ratione appanagij oder sonsten auch fürsehunge zu thuen. Welches unsers geringfügigen ermeszens hochnötig seyn wolte, und konte etwa durch eine formulam gewiszer und in perpetuum gültiger Ehepacten, die gleich anfangs bey der vorwesenden Heyraht, und vor deren consummirung, aidtlich a Dno Sponso beschworen werden müsten, am füglichsten geschehen. Jedoch wird nur dieses alles ohne eintzige ohngeziemende maszgebung E. Kön. Maytt. allergehorsambst eröffnet und an hand gegeben. Wann nun deroselben, so wol dieser als sonsten anderer mehrer dubiorum halber, welche Jhro von dero im Reich anwesenden vortrefflichen Räthen sonder Zweiffel auch werden allerunterthänigst vorgetragen und eröffnet werden, einen gewiszen schlusz bey sich gefaszet, und uns solchen allergnädigst zu entdecken geruhen wollen, Soll alszdan auf erlangten befehlig das Königl. Erh Successions Statutum oder Lex Regia allerunterthänigst formalisiret, mit notwendigen clausulis versehen und verwahret, und Jhro zur revision, vermehr- oder gäntzlichen änderung, gestalten sachen nach, gehorsambst übersendet werden. E. Kön. Maytt. haben wir ausz obigen ursachen für diszmahl ein mehrers allerunterthänigst zureferiren nicht gekonnt, Dieselbe, sambt dero hochgeliebten Gemahlinn, Jhro Kön. Hoheit desz Herrn Erb-Princen, dero Herrn Bruder und Königl. Erh-Princessinnen der gütigen obhuet Gottes zu beständiger Leibesgesundtheit, glückseeligen friedfertigen Regierung und allem höchstgesegneten Königl. wolergehen getreulichst, dero aber uns zu beharrlicher Königl. hülde und gnade allerunterthänigst empfelend.

Geben Glückstadt, den 21. Aprilis Ao. 1661.
E. K. Maytt. 
Allerunterthänigste gehorsambste
und pflichtschüldigste Diener
D. Reinkingk. Johann Helm. Ludwig Schneidbach.

Udskrift:
 Dem Durchleuchtigsten, Groszmächtigsten Fürsten und ilerin, Herrn Friederichen dem dritten, zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen Könige, Hertzogen zu Schleswig, Hollstein,